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Fürstliche Oberjägerei

„Holz ist das halbe Leben“

Wald war im 18. Jahrhundert eine Lebensressource: Le bois est comme une demi-vie – „Das Holz ist gleichsam das halbe Leben“, um ein französisches Waldreglement aus dem Jahr 1610 zu zitieren. Gemeint ist damit der Wald vor allem als Brennstoffressource.

Auch im Nassau-Weilburgischen bedurfte es deshalb entsprechender Wald-regelungen. 1749 erließ Fürst Carl August deshalb eine „Forst-, Wald- und Jagd-Ordnung“. Zum Jagdwesen war darin festgelegt: Niemand in unsern Gebieten, Forsten, Wäldern, Feldern, Hecken und Püschen soll sich unterstehen, zu jagen, zu schießen, zu hetzen, zu pürschen oder Garn zu stellen oder Graben zu machen, auch Fallen oder Selbst-Geschoß oder Stricke auf einigerlei Weidwerk groß oder klein zu legen oder zu stellen. Auch das Jagen war deshalb an enge Bestimmungen geknüpft.

In gleicherweise galt das fürstliche Interesse der forstlichen Nachhaltigkeit. Im deutschen Sprachraum ist dieser Begriff seit dem frühen 18. Jahrhundert geläufig. In der „Forst-, Wald- und Jagdordnung“ wird er konkretisiert:

Bey dem allenthalben täglich, ja zusehends, einreissenden grossen Mangel an Bren- und Bauholz [ist] die äusserste Nothwendigkeit erfordert, daß zur Conservation des noch übrigen Gehölzes, und möglichem Aufkommen neuen Anwachses, schleunig Vorsehung und Verordnung geschähe.

Die Umsetzung hatte die Fürstliche Oberjägerei zu gewährleisten.